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Psittakose
Verordnung zum Schutz gegen
die
Psittakose und Ornithose
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im
zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.
II. Allgemeine Vorschriften
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen
aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die
Tiere kennzeichnen, dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband
Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband)
oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz, Hambrücken
(Bundesverband), abgegeben werden. Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler
abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17 g Tierseuchen-
gesetzes gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene Fußringe
müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und
Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn
diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind.
Die zuständige Behörde lässt die Fußringe zu, wenn
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des
Bundesgebietes erstreckt,
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe
gewährleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden
der anderen Länder sowie dem Zentralverband und dem Bundesverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1
vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an
Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes
erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis
nachzuweisen.
(5) Die Züchtervereine haben demjenigen Verband, von dem sie Fußringe bezogen
haben, vierteljährlich mitzuteilen, an welches Mitglied sie Fußringe mit
welcher Nummer sie abgegeben haben. Der Zentralverband und der Bundesverband
teilen den hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfrage Namen und
Anschrift der Züchter und Händler,
1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,
sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit Papageien und
Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf
dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet
sind:
1. Mit dem Buchstaben "Z", wenn die Fußringe vom Zentralverband, oder
mit dem Buchstaben "B", wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden
sind, dem Namen des Landes, in dem die Beringung vorgenommen wird, in abgekürzter
Form und einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den
letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter
fortlaufenden Nummer.
(2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere
sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem
Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein.
In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder
urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen 1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft
der Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der
Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu
vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten
Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden.
Es darf nicht radiert werden, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen
werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung
oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu
kennzeichnen.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels
elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens
zwei Jahre aufzubewahren.
III. Schutzmaßregeln gegen
Psittakose
1. Schutzmaßregeln in Beständen
von Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher
Feststellung der Psittakose
oder des
Psittakoseverdachts
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem
Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung
folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in
Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen und von Tierärzten betreten werden.
Nach Verlasssen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß
eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu
desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand
entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor
äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit
ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die
mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen
sein können, dürfen nicht entfernt werden.
B. Nach amtlicher
Feststellung der Psittakose
oder des
Psittakoseverdachts
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich
festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers,
in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender
Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der
Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder
getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen
Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur
von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von
Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben
diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß
eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
c) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den
Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen
nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes
entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets
feucht zu halten sind.
7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2
oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung
des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes
mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen
oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des
Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch
für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und
Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend Psittakose
untersucht werden.
C. Bei Ansteckungsverdacht
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der
letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts
Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters
oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen
Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten
auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des
Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen
Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten
ist.
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung
der Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen
kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger
des Ansteckungsstofles sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des
Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß
zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
2. Schutzmaßregeln bei
sonstigen Tierhaltern
und auf Tierschauen und Märkten
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler
sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor,
kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9
enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
(2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf
Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose oder
Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen
ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes
verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen
Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren
aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von
fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose
befunden worden sind oder
bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene
Blutproben einen therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben
und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung stichprobenweise
entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden
worden sind oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden
sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt
hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch
den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.
2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten
Tierarzt abgenommen worden ist.
IV. Schutzmaßregeln gegen
Ornithose
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben,
Omithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige
Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln
anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit
einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5
verbundenen vollziehbaren Auflage
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht
aufbewahrt,
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche
nicht absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von
Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in
einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig
aufbewahrt,
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder
Gegenstände entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildem
zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über
die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche
Beseitigung zuwiderhandelt oder
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien
und Sittichen zuwiderhandelt.
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